A. Die aus Sri Lanka stammende und 1990 geborene Beschwerdeführerin heiratete am 19. März 2018 in ihrem Heimatland einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 5, 12; act. 2). Am 27. Januar 2021 wurde das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin bewilligt (MI1-act. 63 ff.). Die Beschwerdeführerin reiste am 1. März 2021 in die Schweiz ein und erhielt am 11. Juni 2021 eine Aufenthaltsbewilligung, welche soweit ersichtlich zuletzt mit Gültigkeit bis am 31. März 2025 verlängert wurde (MI1-act. 72, 84, 87, 91, 95).