Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.347 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2024.038) Art. 51 Urteil vom 11. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.1990, von Sri Lanka führerin vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 3. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die aus Sri Lanka stammende und 1990 geborene Beschwerdeführerin heiratete am 19. März 2018 in ihrem Heimatland einen in der Schweiz nie- derlassungsberechtigten Landsmann (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 5, 12; act. 2). Am 27. Januar 2021 wurde das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerde- führerin bewilligt (MI1-act. 63 ff.). Die Beschwerdeführerin reiste am 1. März 2021 in die Schweiz ein und erhielt am 11. Juni 2021 eine Aufent- haltsbewilligung, welche soweit ersichtlich zuletzt mit Gültigkeit bis am 31. März 2025 verlängert wurde (MI1-act. 72, 84, 87, 91, 95). Mit Gesuch vom 18. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin den Familiennachzug ihrer aus einer früheren Ehe stammenden Tochter B._____ (geb. tt.mm. 2006, Staatsangehörige von Sri Lanka; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend B._____ [MI2-act.] 2 ff. und 49, Antwort auf Frage 4). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 22. März 2024 die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs und verweigerte der Tochter der Beschwer- deführerin die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 52 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 22. März 2024 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe ihres Rechtsanwalts vom 19. April 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 65 ff.). Am 3. September 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -3- C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2024 erhob die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 3. September 2024 sei aufzuheben und es sei das Fami- liennachzugsgesuch für B._____, geb. tt.mm.2006, gutzuheissen und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung des Amtes für Migration und In- tegration vom 3. September 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual 3. Es sei B._____, geb. tt.mm.2006, Sri Lanka, persönlich anzuhören. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Staates, sofern solche verlegt werden. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheent- scheid fest und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 34). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes -4- über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. September 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, das Familiennach- zugsgesuch sei nicht innert der von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Es handle sich somit um einen nachträglichen Familiennachzug. Wichtige familiäre Gründe würden nicht vorliegen. Dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, sie könne erst einen Familiennachzug beantragen, wenn sie in einem Vollzeitpensum arbeitstätig sei, stelle keinen solch wichtigen familiären Grund dar. Gleich verhalte es sich, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihren Ehepartner nicht mit einem sofortigen Nachzug ihrer Tochter überfordern wollen. Die Beschwerdeführerin habe es selbst zu verantwor- ten, dass sie sich nicht über die Voraussetzungen des Familiennachzugs -5- informiert habe. Hinzu komme, dass sie selbst im Rahmen des Familien- nachzugs in die Schweiz eingereist sei. Es sei ferner nicht ersichtlich und werde auch nicht substanziiert vorgebracht, dass die Betreuung der Toch- ter im Heimatland bis zu deren Volljährigkeit am tt.mm. 2024 nicht gewähr- leistet gewesen sei. Dem eingereichten Arztbericht vom 4. Juli 2023 lasse sich nicht entnehmen, dass ihrer Tante (Ehefrau des Onkels der Beschwer- deführerin) die Betreuung einer kurz vor der Volljährigkeit stehenden Jugendlichen aufgrund einer Chemotherapie nicht mehr zumutbar gewe- sen wäre. Weil noch weitere erwachsene Familienangehörige im gleichen Haushalt leben würden, sei die Betreuung der Tochter bis zu ihrer Volljäh- rigkeit auch durch diese Angehörigen vor Ort und von der Beschwerdefüh- rerin aus dem Ausland mittels moderner Kommunikationsmittel und finan- zieller Unterstützung sichergestellt. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch nicht nachgewiesen, dass ihr Onkel im Todesfall ihrer Tante ihre Tochter nicht weiter betreuen würde. Ebenso wenig sei nachgewiesen worden, dass auch der Kindsvater diese Aufgabe nicht übernehmen würde. Letztlich sei dies aber unerheblich, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die Betreuung der Tochter nicht länger von der Tante der Beschwer- deführerin wahrgenommen werden könne. Aufgrund des Alters der Tochter sei mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen, da von einer tiefen Verwurzelung in Sri Lanka auszugehen sei. Sie spreche ausserdem kein Deutsch, habe kaum einen Bezug zur Schweiz und sei familiär und sozial in ihrem Heimatland integriert. Es entspreche daher mehr dem Kindeswohl, wenn die Tochter in ihrer Heimat verbleibe. Darüber hinaus wolle die Beschwerdeführerin ihrer Tochter offensichtlich in der Schweiz eine bessere berufliche und wirtschaftliche Zukunft ermöglichen. Das Nachzugsgesuch kurz vor Volljährigkeit der Tochter stelle daher eine Umgehung der strengen Zulassungsvoraussetzungen für volljährige Dritt- staatsangehörige dar. Mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nach- träglichen Familiennachzug erweise sich die Verweigerung des Nachzugs der Tochter der Beschwerdeführerin und der damit verbundene Eingriff in das Familienleben auch unter Berücksichtigung konventions- und verfas- sungsmässiger Vorgaben als verhältnismässig. In antizipierter Beweiswür- digung sei auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die beantragte Befragung der Tochter, zu verzichten. 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, dass der nachträgliche Familiennachzug der Tochter wegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu be- willigen sei. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, für die Be- willigung eines solchen Gesuchs müsse sie zu 100 % arbeiten bzw. genü- gend Geld verdienen. Deshalb sei das Gesuch schliesslich verspätet ein- gereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe finanziell unabhängig sein wollen, bevor sie ihre Tochter in die Schweiz habe holen wollen. Auch habe sie ihren Ehemann nicht mit dem sofortigen Nachzug ihrer Tochter überfor- -6- dern wollen. Die weitere Betreuung der Tochter in Sri Lanke sei nicht länger gewährleistet, da deren Grosstante an Krebs erkrankt sei und derzeit eine Chemotherapie mache. Der weitere Verlauf der Erkrankung sei unklar und falls die Grosstante versterbe, würde deren Ehemann, der Grossonkel der Tochter der Beschwerdeführerin, nicht mehr für die Tochter der Beschwer- deführerin sorgen wollen. Alternative Betreuungsmöglichkeiten gäbe es nicht. Zum Kindsvater bestehe kein Kontakt. Die Tochter könne "einiger- massen" Englisch sprechen, weshalb ihr eine sprachliche Integration in der Schweiz gelingen würde. Nur mit einer Übersiedlung in die Schweiz könne das Kindeswohl gewahrt werden. Das nachträgliche Familiennachzugs- gesuch sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden, nur um der Tochter Zugang zu Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz zu verschaffen. Die vom MIKA in diesem Zusammenhang gestellten Fragen betreffend die Zukunftsabsichten der Tochter seien als Suggestiv- fragen formuliert worden und die Antworten würden zu ihrem Nachteil aus- gelegt werden. Durch diese Antworten wirke es, als wolle die Beschwerde- führerin die strengen Zulassungsvoraussetzungen für den Nachzug volljäh- riger Drittstaatsangehöriger umgehen, was nicht der Wahrheit entspreche. Aufgrund der angeführten Argumente sei eine Verweigerung des Familien- nachzugs rechtswidrig und halte auch nicht vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) stand. Schliesslich sei gemäss Art. 12 Abs. 1 des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinder- rechtskonvention, KRK; SR 0.107] die Tochter der Beschwerdeführerin persönlich anzuhören. 2. 2.1. 2.1.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Perso- nen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und ver- längert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine be- darfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe an- gewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familien- nachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren fin- det die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS -7- ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzu- ziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2, WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der nachziehende Elternteil über das Sorgerecht für das nachzuziehende Kind verfügen, womit die zivilrechtlichen Regeln und Begebenheiten zu beachten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_917/2019 vom 25. März 2020, Erw. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 284, Erw. 2.3.1 und BGE 136 II 78, Erw. 4.8). 2.1.2. Die Beschwerdeführerin war bei der Einreichung des Familiennachzugs- gesuchs im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und ihre Tochter war zu diesem Zeitpunkt 17-jährig und ledig (MI1-act. 72; MI2-act. 2). Das Fami- liennachzugsgesuch scheitert deshalb unbestrittenermassen nicht schon an der Altersgrenze von Art. 44 AIG. Inwieweit die übrigen materiellen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a bis c AIG erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben, da ihr Nachzug – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund der Nichteinhaltung der Nachzugsfristen von Art. 73 Abs. 1 VZAE und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familien- nachzug (Art. 73 Abs. 3 VZAE) abzulehnen ist. Aus demselben Grund kann vorliegend ebenfalls offenbleiben, ob das Familiennachzugsgesuch mangels Nachweises des (alleinigen) Sorgerechts, wobei der Kindsvater vorliegend zumindest seine Zustimmung für die Ausreise seiner Tochter erteilte (MI2-act. 30), abzulehnen wäre. Hinzu kommt vorliegend, dass die Angaben zur Kindsmutter in der Geburtsurkunde von B._____ nicht gänzlich mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Pass übereinstimmen: Gemäss der Geburtsurkunde lautet der Name der Mutter C._____ und sie wurde am tt.mm. 1986 geboren (MI2-act. 7), während die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Pass D._____ heisst und am tt.mm. 1990 geboren wurde (MI1-act. 1). Auch hierauf ist nicht weiter einzugehen, da – wie bereits erwähnt und nachfolgend dargelegt wird – der Familiennachzug ohnehin nicht zu bewilligen ist. 2.2. Dass vorliegend von einem nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG auszugehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner detaillierten Ausführungen. Dies umso weniger, als das Verpassen der Nachzugsfrist von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird (act. 14). Die Frist zur Stellung des Gesuchs um Familiennachzug begann -8- mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2021 zu laufen (MI1-act. 72). Die Tochter der Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt, weshalb die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG zwölf Monate betrug. Mit der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug am 18. Dezember 2023 (MI2-act. 2 ff.) war die Frist bereits abgelaufen. Damit ist das Gesuch vom 18. Dezember 2023 als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wich- tiger familiärer Gründe zu bewilligen. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzu- stellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetz- gebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der ge- setzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Feb- ruar 2016, Erw. 5.1.1). 2.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorlie- gen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu je- nem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Ge- suchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens einge- treten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familien- nachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (Wohnung, finan- zielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/2.1.1). -9- Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Vo- raussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2 mit weiteren Hin- weisen). Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet dies, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürf- tigkeit auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt. 2.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträg- lichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht ge- wahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. No- vember 2016, Erw. 2.2 m.w.H.; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrations- recht 2022/2023, Bern 2023, S. 3 ff., S. 6 ff.). Angesprochen sind hier ins- besondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzu- ziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alter- native gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimat- land adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Recht- sprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist, je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen, und je schwächer die zum in der Schweiz lebenden Elternteil be- stehende Vorbeziehung erscheint (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2). Der nachträgliche Fami- - 10 - liennachzug ist nach ständiger Rechtsprechung indes nicht erst zuzu- lassen, wenn überhaupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2). Liegen keine derartigen Umstände vor, würde aber Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist zu prüfen, ob die Verwei- gerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3). 2.3.1.4. 2.3.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzes- recht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennach- zug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum ande- ren verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Entsprechend gilt der Ein- griff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als not- wendig, d.h. als verhältnismässig, erweist (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand. Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung, ob nach nationalem Recht der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE zu be- willigen ist, die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen –, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies si- cherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familien- nachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/2.3.1.1), grundsätzlich eine umfas- sende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände - 11 - im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrachtung wich- tige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen. Mit anderen Wor- ten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs das private Interesse an dessen Bewilli- gung nicht zu überwiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – ge- stützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE – zu bewilligen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familien- zusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden dem- gegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände rechtsgenügend dargetan, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig er- folgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, kann sich zumindest bei fehlendem Verschulden an der nicht fristgerechten Erfüllung der materiel- len Nachzugsvoraussetzungen eine umfassende Interessenabwägung erübrigen und ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nach- träglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. II/2.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE auszugehen. Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffe- nen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug eines Kindes ist mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.4 ff.): - 12 - 2.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Ange- hörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen früh- zeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugs- fristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE bildet einen Kompromiss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familien- lebens (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungs- gemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Dies gilt – im Ergebnis – beim Ehegattennachzug ebenso wie beim Kindernachzug, derweil bei ersterem migrationsregulatorische und bei letzterem integrationspolitische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1, wo das Gericht die Geltung von Art. 47 AuG [heute AIG] auch für Ehegatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffent- liche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung zurückführt; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG). Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2), kann sich sodann das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Einzelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entschei- dend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu er- wartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des 13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahre (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG vgl. auch Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE) festgelegt, dass der Nachzug eines Kin- des prinzipiell vor dessen 13. Geburtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3792 f.). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz entsprechend wei- ter, wenn das nachträglich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeit- punkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind - 13 - noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen. 2.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweige- rung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs regelhaft das geschützte Fa- milienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Inte- resse des nachzuziehenden Kindes und des nachziehenden Elternteils bzw. des nachzuziehenden und des nachziehenden Ehegatten am Zusam- menleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veran- schlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvoll- ziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dage- gen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiede- rum vorne Erw. II/2.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Ja- nuar 2020, Erw. II/3.4.2). Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kinds- wohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses (Art. 3 KRK; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und 46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken. 2.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2). Wird der Familiennachzug mit dem Wegfall bisheriger Betreuungspersonen begründet, ist substantiiert darzulegen, weshalb die bisherigen Bezugsper- sonen die bis anhin übernommenen Betreuungsaufgaben nicht mehr wahr- nehmen können oder wollen. Dabei muss die geltend gemachte Be- - 14 - treuungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der bisherigen Betreuungsperson hinreichend belegt sein und in einem zeitlichen Konnex zum Nachzug stehen: Bereits seit geraumer Zeit bestehende gesundheitliche Beeinträch- tigungen oder sonstige vorbestehende Betreuungshindernisse der bisheri- gen Betreuungspersonen vermögen einen nachträglichen Familiennach- zug in aller Regel nicht mehr zu begründen, hätte sich diesfalls doch bereits früher ein Nachzug aufgedrängt und nimmt das Betreuungsbedürfnis von Kindern mit zunehmendem Alter regelmässig ab (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.3.2). Ebenso kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jahrelang übernommene Betreuungsleistungen bei gleichbleibenden Verhältnissen auch ohne ge- setzliche Betreuungspflicht weiterhin übernommen werden. 2.3.1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug der Tochter der Beschwerdeführerin wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen, aufgrund derer der Nachzug trotz Verpassens der gesetzlichen Nachzugsfrist zwecks Ver- bleibs bei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 44 AIG bewilligungsfähig wäre. 2.3.2. 2.3.2.1. Unter der Annahme, dass die übrigen materiellen Nachzugsvoraus- setzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind, ist für die Prüfung wichtiger familiärer Gründe bei der Tochter der Beschwerdeführerin der Zeitraum von der Gesuchseinreichung am 18. Dezember 2023 bis zum tt.mm. 2024, als die Tochter 18 Jahre alt wurde, zu berücksichtigen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2). 2.3.2.2. Die Beschwerdeführerin machte im Verlaufe des Nachzugsverfahrens un- terschiedliche Nachzugsgründe und Angaben zu den ihre Tochter betref- fenden Betreuungsverhältnissen in Sri Lanka geltend: Im Rahmen des Nachzugs zu ihrem in der Schweiz niederlassungsberechtigen Ehemann gab die Beschwerdeführerin zunächst gar nicht an, in ihrem Heimatland noch eine Tochter aus einer früheren Beziehung zu haben bzw. verneinte ihr Ehemann, dass die Beschwerdeführerin Kinder habe (vgl. MI1-act. 22 f., Antwort auf Frage 20). Ob ihr Ehemann tatsächlich zunächst nichts von ihrer aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter gewusst hat und ob der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ein Täuschungsver- halten vorzuwerfen wäre, lässt sich aufgrund der Akten nicht klären. Zur Begründung des Nachzugs machte die Beschwerdeführerin im Gesuch vom 18. Dezember 2023 geltend, ihre Tochter wolle zu ihr in die Schweiz kommen, da deren Grossonkel momentan nicht immer Zeit habe, um auf sie aufzupassen (MI2-act. 2 ff.). In einem an das MIKA gerichteten Schrei- - 15 - ben vom 8. Januar 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, das Einkom- men ihres Ehemannes habe (damals) für einen Visumsantrag für ihre Toch- ter nicht gereicht. Ihre Tochter lebe zurzeit bei deren Grossonkel (MI2- act. 37). Ausführungen, dass der Grossonkel nicht länger gewillt sei, die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin zu übernehmen, fehlen. Dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Eheman- nes ein Familiennachzugsgesuch nicht erlaubt habe, begründet sie nicht substanziiert und legt hierfür auch keine Belege vor. Auch die später im Verfahren erwähnte Grosstante, welche die Betreuung der Tochter der Be- schwerdeführerin aufgrund einer Krebserkrankung nicht länger habe über- nehmen können, findet noch keine Erwähnung. Das entsprechende Vor- bringen erfolgte erst, nachdem das MIKA die Abweisung des Familiennach- zugsgesuchs in Aussicht gestellt hatte und der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde (MI2-act. 39 ff.). So machte die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2024 erstmals geltend, dass ihre Tochter bei deren Grossonkel und dessen Familie lebe. Die Grosstante sei an Krebs erkrankt, unterziehe sich einer Chemotherapie und der weitere Verlauf der Krankheit sei unsicher. Aufgrund dieser Erkrankung könne die Grosstante ihre bisherige Rolle innerhalb der Familie, in welcher sie für den Zusammenhalt der Familie und für die Akzeptanz der Tochter der Be- schwerdeführerin gesorgt habe, nicht länger wahrnehmen (MI2-act. 48 ff.). Eine Bestätigung der Krebserkrankung und anderweitige Belege dazu, dass die bisherigen Bezugspersonen nicht länger für die Tochter der Be- schwerdeführerin sorgen könnten oder wollten, legte die Beschwerdefüh- rerin indessen nicht vor. In ihrer Einsprache machte die Beschwerde- führerin geltend, dass nach einem allfälligen Tod der Grosstante der Gross- onkel die Betreuung der Tochter nicht übernehmen werde, ohne jedoch hierfür irgendwelche Belege einzureichen oder dies substanziiert darzule- gen. Auch ihr Vorbringen, dass keine alternative Betreuungsmöglichkeiten vorhanden seien, begründete sie nicht substanziiert (MI2-act. 71). So fehlen zu den weiteren im selben Haushalt wohnhaften Verwandten der Tochter der Beschwerdeführerin, welche im Schreiben vom 9. März 2024 noch erwähnt wurden, weitere Angaben bzw. wird nicht begründet, weshalb diese ihrer Tochter nicht länger zur Seite stehen würden. Das erst mit Ein- sprache vom 19. April 2024 eingereichte Dokument, welches die Krebs- erkrankung der Grosstante belegen soll, erweist sich als unleserlich (MI2- act. 86). Auch mit Beschwerde vom 3. Oktober 2024 wurde kein Arztbericht betreffend Krebserkrankung oder Chemotherapie-Behandlung eingereicht, womit die behauptete schwere Erkrankung der Grosstante der Tochter nach wie vor unbelegt bleibt. Ebenfalls legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar, inwieweit die geltend gemachte Erkrankung der Grosstante sie bei der Betreuung der Tochter einschränke. Vor diesem Hintergrund ver- mochte die Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu begründen, dass sich an der bisherigen Betreuungssituation ihrer Tochter etwas geändert hätte oder eine solche Änderung demnächst eintreten könnte. Inwieweit die Be- treuungssituation – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – - 16 - prekär sein könnte, vermochte sie nicht substanziiert darzulegen. Bei einer behaupteten Veränderung der Betreuungssituation obliegt es indessen der Beschwerdeführerin gemäss ihrer weitreichenden Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG (siehe vorne Erw. II/2.3.1.5), nachvollziehbar und detailliert dar- zulegen, weshalb die bisherigen Betreuungspersonen ihre bisherigen Auf- gaben nicht länger wahrnehmen können. Die Tochter hat ihr gesamtes bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht. Ihre bisherigen Bezugspersonen leben dort, während sie den Kontakt zur Be- schwerdeführerin, nach deren Ausreise am 1. März 2021 und bis auf einen Besuch in Sri Lanka im September 2023 (MI2-act. 37, 49), über die Distanz pflegte. Es ist deshalb kaum in ihrem wohlverstandenen Interesse, sie aus ihrem bisherigen sozialen Netz zu reissen und sie in die Schweiz nachzu- ziehen, wo sie weder das Land kennt noch anderweitige enge Beziehungen unterhalten hat. Weitere wichtige familiäre Gründe vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Ihre Vorbringen, wonach sie zunächst finanziell unabhängig habe sein wollen bzw. angeblich nicht genügend finanzielle Mittel für einen Visumsantrag vorhanden gewesen seien und sie ihren Ehemann nicht habe überfordern wollen, stellen keine wichtigen familiären Gründe dar, welche einen nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten würden. Diese Umstände sind indessen nachfolgend im Rahmen der vor- zunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. vorne Erw. II/2.3.1.3 ff.). Damit bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls wichtige familiäre Gründe aus einer Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4). 2.3.2.3. Die Beschwerdeführerin war bereits bei der Einreichung des Familiennach- zugsgesuchs für ihre Tochter mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann verheiratet und lebt bis heute mit diesem in ehelicher Gemein- schaft zusammen, weshalb sie schon bei Gesuchseinreichung über ein ge- festigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 8 EMRK verfügte (Art. 43 Abs. 1 AIG; BGE 137 I 284, Erw. 1.3). Unter diesen Umständen kann ihr nicht ohne Weiteres zuge- mutet werden, nach Sri Lanka zurückzukehren, um die aufgrund der Akten anzunehmende familiäre Beziehung zu ihrer Tochter dort zu leben. Damit steht fest, dass die Verweigerung des Familiennachzugs der Tochter der Beschwerdeführerin das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben tangiert (zum Ganzen BGE 139 I 330, Erw. 2.1). In konventionskonformer Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE ist folglich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, um zu eruieren, ob wich- tige familiäre Gründe vorliegen bzw. vorlagen, aufgrund welcher der Nach- zug trotz verpasster Frist zu bewilligen wäre. - 17 - 2.3.2.4. Im Zeitpunkt des verspätet eingereichten Nachzugsgesuchs war die Toch- ter der Beschwerdeführerin (geb. tt.mm. 2006) bereits über 17 Jahre alt. Damit war sie erheblich älter als 13 Jahre, weshalb sich das bereits auf- grund des Verpassens der gesetzlichen Nachzugsfrist grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusätzlich erhöht. Es ist davon auszugehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ihre gesamte schulische Laufbahn bislang in Sri Lanka durchlaufen hat (vgl. MI2-act. 49). Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse der Tochter, solche wurden zumindest nicht nachgewiesen, und des fehlenden Bezugs zur Schweiz, dürfte sich der unmittelbar bevorstehende Einstieg in eine Ausbil- dung bzw. ein allfälliges Berufsleben in der Schweiz als deutlich erschwert erweisen. Die Beschwerdeführerin lebt seit rund 4.5 Jahren in der Schweiz und arbeitet in einem Vollzeitpensum (MI1-act. 94). Gemäss dem Sprachenpass vom 12. April 2022 verfügt sie über mündliche Deutsch- kenntnisse auf dem Niveau A1 (MI1-act. 82). Belege, dass sich die Be- schwerdeführerin weitere Deutschkenntnisse angeeignet hätte, fehlen. Die Verständigungssprache zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe- mann dürfte weiterhin die heimatliche Sprache sein (vgl. MI1-act. 22), was einer raschen sprachlichen Integration der Tochter entgegensteht. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin ihre Tochter bei der hie- sigen Integration nicht gleichermassen unterstützten wie eine hier soziali- sierte Person. Anhaltspunkte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der hiesigen Integration der Tochter Unterstützung bieten würde, erge- ben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch sind sol- che den Akten zu entnehmen. Dass zwischen der Tochter und dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin ein besonderes Vertrauensverhältnis oder überhaupt ein Kontakt besteht, ist ebenfalls nicht substanziiert nachgewie- sen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher nicht davon auszugehen, dass ihrer Tochter eine rasche Integration in der Schweiz ge- lingen würde. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Nach- zugs als gross bis sehr gross zu qualifizieren. 2.3.2.5. 2.3.2.5.1. Was demgegenüber die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anbelangt, ist im Sinne einer Standortbestimmung zunächst festzuhalten, dass mit dem eingereichten Familiennachzugsgesuch kein Nachzug von einem zum anderen Elternteil angestrebt wird, sondern die - 18 - nun für mehrere Jahre fremdbetreute Tochter nun (allein) durch ihre Mutter betreut werden soll. 2.3.2.5.2. Grundsätzlich besteht ein grosses privates Interesse des nachzugswilligen Elternteils am Zusammenleben mit dem eigenen Kind. So ist vorliegend auch der Beschwerdeführerin ein Grundinteresse am gemeinsamen Fami- lienleben mit ihrer Tochter zuzugestehen. Dieses Interesse ist jedoch dann zu relativieren, wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat. So ersuchte die Beschwerdeführerin erst am 18. Dezember 2023 um Nach- zug ihrer Tochter, obschon sie ein solches Gesuch bereits mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 11. Juni 2021 hätte einreichen können. Es ist daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit das Getrenntleben der Familie freiwillig erfolgte und auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Fami- lienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend tiefer zu veranschlagen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3). Gemäss den Darstellungen der Beschwerdeführerin war für die verspätete Gesuchseinreichung ausschlaggebend, dass sie finanziell unabhängig sein wollte und sie ihren Ehemann nicht habe überfordern wollen. Dass die Be- schwerdeführerin geglaubt habe, ein Nachzugsgesuch könne nur bewilligt werden, wenn sie finanziell unabhängig sei, erscheint insbesondere ange- sichts dessen, dass sie selbst im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist, als wenig glaubhaft. Auch wartete die Beschwerde- führerin noch rund ein Jahr mit der Einreichung des Familiennachzugs- gesuchs, nachdem sie im Dezember 2022 eine unbefristete Arbeitsstelle angetreten hatte (MI2-act. 20 ff.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen vermögen das Getrenntleben von ihrer Tochter somit nicht objektiv und nachvollziehbar zu begründen. Die Be- schwerdeführerin begründet sodann auch nicht substanziiert, inwiefern ein früherer Nachzug ihrer Tochter zur Überforderung ihres Ehemannes ge- führt hätte. Konkrete Ausführungen, inwiefern sie dies davon abgehalten haben soll, den Nachzug ihrer Tochter rechtzeitig zu beantragen, fehlen. Vielmehr zeugen die Ausführungen der Beschwerdeführerin davon, dass ihr ein Nachzug der Tochter zunächst nicht als besonders dringlich erschie- nen ist und sie die Betreuung durch Drittpersonen für mehrere Jahre als hinreichend erachtete. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdeführerin an- lässlich ihres eigenen Nachzugs in die Schweiz das Vorhandensein einer im Heimatland lebenden Tochter gegenüber den Behörden nicht offen- gelegt und offenbar auch gegenüber ihrem Ehemann verschwiegen hat. Objektiv nachvollziehbare Gründe für das verspätet eingereichte Nach- zugsgesuch sind damit weder von Beschwerdeführerin hinreichend geltend gemacht noch sind solche aufgrund der Akten zu erkennen. Die Beschwer- deführerin lebte damit seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Fa- miliennachzugs im Juni 2021 bis zum Nachzugsgesuch im Dezember 2023 während rund 2.5 Jahren von ihrer Tochter freiwillig getrennt. Nachdem - 19 - kein zu berücksichtigender Grund ersichtlich ist, welcher das freiwillige Ge- trenntleben zu rechtfertigen vermöchte, wäre das grundsätzlich grosse private Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, in der Schweiz zusammenleben zu können, zwar tiefer zu veranschlagen. Da es sich in- dessen nicht um ein längeres über mehrere Jahre dauerndes freiwilliges Getrenntleben handelt, erscheint fraglich, inwieweit damit auf ein mangeln- des Interesse am gemeinsamen Familienleben geschlossen werden kann. Dies kann vorliegend indessen offengelassen werden, da mit oder ohne Tieferveranschlagung des privaten Interesses, ein überwiegendes öffent- liches Interesse resultiert (siehe hinten Erw. II/2.3.2.6). 2.3.2.5.3. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilli- gung des nachträglichen Familiennachzugs sämtliche weitere Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Erhöhung des pri- vaten Interesses führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl eine Über- siedlung des nachzuziehenden Kinds ge¬bietet (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3). Die Bewilligung des Familiennachzugs würde vorliegend zu einer Trennung von bisherigen Bezugspersonen und ihrem bisherigen sozialen Umfeld führen, in welchem die Tochter ihr bisheriges Leben gelebt hatte. Sodann ist im dargelegten Sinne nicht hinreichend substanziiert worden, dass eine altersspezifische Betreuung der Tochter in Sri Lanka nicht mehr gewähr- leistet ist. Die Tochter war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits weit über 13 Jahre alt. Sie hat ihr ganzes bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht, wo sich ihre Bezugspersonen und ihr soziales Umfeld befindet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie in kultureller und in sozialer Hinsicht fest in ihrem Heimatland verwurzelt ist. Zur Schweiz hat sie hin- gegen, soweit ersichtlich, bis auf ihre familiäre Beziehung zu ihrer Mutter keinen weiteren Bezug. Auch war sie noch nie in der Schweiz und versteht sie mutmasslich die hiesige Sprache nicht. Von der Beschwerdeführerin lebt die Tochter spätestens seit 1. März 2021 und damit nun mehr seit mehr als vier Jahre getrennt. Bei einer Bewilligung des Nachzugs ist überdies mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befand sich die Tochter mitten in der Adoleszenz, was es mit Blick auf das Kindswohl umso prob- lematischer erscheinen lässt, sie im Rahmen einer Übersiedlung in die Schweiz aus ihrer gewohnten Umgebung und ihrem sozialen Umfeld herauszureissen und zu erwarten, dass sie sich ohne Kenntnisse der Lan- dessprache in einem ihr fremden Land zurechtfinden und eingliedern soll. Auch mit Blick auf ihr Alter im Gesuchszeitpunkt, der in Sri Lanka laufenden schulischen Ausbildung sowie ihrer sozialen und kulturellen Verwurzelung, ist darauf zu schliessen, dass ein Verbleib in Sri Lanka dem Kindswohl der Tochter besser entsprechen dürfte als ein nachträglicher Nachzug in die ihr fremde Schweiz. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich auf- - 20 - grund des langen Zuwartens mit dem Gesuch um Familiennachzug und des Alters der Tochter bei Einreichung des Gesuchs die Frage stellt, ob das verspätet eingereichte Gesuch rechtsmissbräuchlich bloss im Hinblick darauf gestellt wurde, der Tochter den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002, 3709 ff., 3754 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). Wie es sich damit verhält, kann schliesslich offengelassen werden, da das Familiennachzugsgesuch ohnehin abzulehnen ist. Sodann befindet sich die Tochter in einem Alter, in welchem ohnehin mit einer bal- digen Ablösung von den Eltern zu rechnen ist und ausserfamiliäre Bezüge an Bedeutung gewinnen. Es wäre damit selbst bei einer Übersiedlung in die Schweiz zu erwarten, dass die innerfamiliäre Beziehung zur Beschwer- deführerin an Bedeutung verlieren würde. Demnach ist aus den weiteren Umständen – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses – nicht auf eine entscheidrelevante Erhöhung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzug zu schliessen. Damit bleibt es beim bestenfalls grossen privaten Interesse. 2.3.2.5.4. Nach dem Gesagten gebietet die derzeitige Betreuungssituation in Sri Lanka keinen Nachzug der Tochter der Beschwerdeführerin und dürfte ihr Verbleib in ihrem bisher gewohnten Umfeld dem Kindswohl besser ent¬sprechen. Das private Interesse der Tochter beschränkt sich damit weitgehend auf das Interesse einer Familienzusammenführung mit der Kindsmutter. Dieses erscheint jedoch angesichts des Alters der Tochter sowie der bei ihrem Nachzug zu erwartende Trennung von ihrem gewohn- ten Umfeld und ohne Berücksichtigung einer Tieferveranschlagung infolge freiwilligen Getrenntlebens der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter höchstens als gross. 2.3.2.6. Im Ergebnis überwiegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Tochter der Beschwerdeführerin das höchstens grosse private Interesse an einer Bewilligung desselben. Der mit der Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben erweist sich somit als verhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig, weshalb sich aus Art. 8 EMRK auch keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE ableiten lassen. 3. 3.1. In Umsetzung entsprechender Vorgaben von Art. 12 KRK sieht Art. 73 Abs. 3 VZAE vor, dass Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug ange- - 21 - hört werden, sofern dies erforderlich ist. Praxisgemäss besteht aber kein Anspruch auf eine Kindsanhörung, sofern der Rechtsstandpunkt des Kin- des bei gleichläufiger Interessenlage bereits hinreichend durch dessen elterliche sowie dessen anwaltliche Vertretung in das Verfahren einge- bracht werden konnte und sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne dessen Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1, Erw. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 5.1, und 2C_192/2011 vom 14. September 2011, Erw. 3.3.2). 3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, ihre Tochter sei anzuhören, da die Meinung des Kindes zu berücksichtigen sei und die Tochter ihr Meinung vortragen wolle (act. 24 f.). Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer antizipierten Be- weiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Anhörung der Tochter der Beschwerdeführerin erscheint vorliegend nicht erforderlich: Eine solche wäre insbesondere bei Anhaltspunkten für divergierende Inte- ressen zwischen dem Kind und dem Elternteil geboten und wäre allenfalls näher zu prüfen, wenn eine Bewilligung des Familiennachzugs ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Inwieweit die Befragung der Tochter zu einer an- deren Ausgangslage führen würde, welche zudem nicht mittels schriftlicher Eingabe hätte geltend gemacht werden können, begründet die Beschwer- deführerin nicht (vgl. STEFANIE EVA PETER, Öffentliche Verhandlung im Ausländerrecht, Bern 2024, Rn 191 und 235). Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Sachlage aufgrund der beantragten Beweismassnahme an- ders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde. Deshalb ist in antizipierter Be- weiswürdigung auf eine Anhörung zu verzichten. Der genannte Beweisan- trag ist abzuweisen. 4. Im Ergebnis hält die Verweigerung des Familiennachzugs für die Tochter der Beschwerdeführerin sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 - 22 - VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. - 23 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 11. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter