2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.00, sind vom BVU, Rechtsabteilung, zu 1/3 mit Fr. 6'000.00 und von der Beschwerdegegnerin zu 2/3 mit Fr. 12'000.00 zu bezahlen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten Fr. 5'800.00 zu ersetzen. Das BVU, Rechtsabteilung, und der Stadtrat Q._____ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten je Fr. 3'867.00 zu ersetzen.