Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin davon die Hälfte, d.h. Fr. 7'500.00 zu ersetzen. Der Anteil des Stadtrats ist aufgrund des sehr hohen Streitwerts gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um 1/3 herabzusetzen. Der Stadtrat hat der Beschwerdeführerin Fr. 5'000.00 zu ersetzen. - 28 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 2. September 2024 sowie die Baubewilligung des Stadtrats Q._____ vom 11. September 2023 aufgehoben.