2.2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der vorinstanzlichen Parteikosten gilt auch hier zu berücksichtigen, dass der Streitwert im unteren Bereich des massgebenden Rahmens liegt. Die Schwierigkeit des Falles war mittel, der mutmassliche Aufwand des Anwalts war durchschnittlich (im Vergleich zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der mutmassliche Aufwand jedoch etwas tiefer). Darin ist auch mitberücksichtigt, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im kommunalen Verfahren vertrat (womit er bezüglich des Aufwands gewisse Erleichterungen hatte), ebenso, dass keine Verhandlung durchgeführt wurde, auf der anderen Seite aber neben der Beschwerde eine Replik (Vorakten, act.