2.2. 2.2.1. Die obsiegende Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb er Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten hat (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Neben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren auch der Stadtrat Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Da die Beschwerdegegnerin und der Stadtrat unterliegen, haben sie der Beschwerdeführerin die Parteikosten des Verfahrens vor dem BVU, Rechtsabteilung, je zur Hälfte zu ersetzen.