Beschwerde auch noch eine (umfangreiche) Replik sowie eine weitere Stellungnahme verfasst wurden. Insgesamt erscheinen ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT Parteikosten in Höhe von Fr. 17'400.00 sachbezogen. Davon hat die Beschwerdegegnerin 1/3 zu ersetzen, d.h. Fr. 5'800.00. Die Anteile, welche die Vorinstanz und der Stadtrat zu tragen haben, sind aufgrund des sehr hohen Streitwerts in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT um je 1/3 herabzusetzen. Die Vorinstanz und der Stadtrat haben der Beschwerdeführerin folglich je (gerundet) Fr. 3'867.00 zu ersetzen.