Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Neben der Beschwerdeführerin haben vor Verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin (§ 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG), die Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und der Stadtrat Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG). Letzterer trägt keine Verfahrenskosten, da ihm kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen werden kann. Anders liegt die Sache bei der Vorinstanz. Diese hat den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, welcher Mangel schwer wiegt (siehe Erw. II/2.3 und 2.4). Deshalb sind ihr ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).