5. Zusammenfassend ist die Beschwerde schon aus diesen Gründen gutzuheissen. Die weiteren von der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkte können offenbleiben. Namentlich muss auch nicht weiter geprüft werden, ob dem ISOS bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts und der im Einzelfalls erforderlichen Interessenabwägungen (siehe Erw. II/1.2) sachgerecht Rechnung getragen und die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle korrekt gewürdigt wurde. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Baubewilligung geschützt wurde, ist aufzuheben.