Soweit der Stadtrat im Übrigen ausführt, im vorliegenden Fall handle es sich um ein Attikageschoss, für welches die Regelung über Schrägdächer grundsätzlich nicht zur Anwendung gelange (siehe Vorakten, act. 18), kann dies nicht nachvollzogen werden. Solches lässt sich der BNO nicht entnehmen. § 71 BNO ("Schrägdächer") ist bei den "Schutzvorschriften" / "Orts- bild- und Denkmalschutz" (§§ 69 ff. BNO) eingeordnet; es handelt sich um eine Ästhetik- bzw. Gestaltungsvorschrift, welche für Schrägdächer generell gilt.