Daran ändert auch nichts, dass die kantonale Fachstelle beim "zur R-Strasse hin geneigten Dachgeschoss" im Ergebnis ausführte, die Dachgestaltung könne jedoch "dank der durchgehenden Traufe" insgesamt genügen – obwohl sie einen Satz zuvor noch festhielt, dem Grundsatz, wonach die Dachfläche weiterhin dominierend bleibe, werde "nur teilweise Rechnung getragen" (Vorakten, act. 167). Weshalb die durchgehende Traufe dazu führen soll, dass im Sinne von § 71 Abs. 3 BNO die Dachfläche vorherrschend bleibt – obwohl der Drittelsregel nicht annähernd Rechnung getragen (bzw. diese de facto ignoriert) wird und die Dachdurchbrüche im