Die gegenteilige Ansicht des Stadtrats (Vorakten, act. 18), welche von der Vorinstanz geschützt wurde (angefochtener Entscheid, S. 28), erscheint nicht haltbar. Daran ändert auch nichts, dass die kantonale Fachstelle beim "zur R-Strasse hin geneigten Dachgeschoss" im Ergebnis ausführte, die Dachgestaltung könne jedoch "dank der durchgehenden Traufe" insgesamt genügen – obwohl sie einen Satz zuvor noch festhielt, dem Grundsatz, wonach die Dachfläche weiterhin dominierend bleibe, werde "nur teilweise Rechnung getragen" (Vorakten, act. 167).