Betrachtet man die Pläne "Ansicht Ost-R-Strasse", 1:100, Plan-Nr. BP.21, vom 11. November 2022 und "Ansicht Nord-U-Weg", 1:100, Plan- Nr. BP.22, vom 11. November 2022) so lässt sich – bei objektivierter Betrachtung – auf jeden Fall nicht davon sprechen, dass die Dachflächen im Sinne von § 71 Abs. 3 BNO vorherrschend bleiben. Dies auch unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie (welche aufgrund des ISOS- Schutzgrads allerdings zu relativieren ist; siehe oben Erw. II/2.4.2). Die gegenteilige Ansicht des Stadtrats (Vorakten, act. 18), welche von der Vorinstanz geschützt wurde (angefochtener Entscheid, S. 28), erscheint nicht haltbar.