Die Abweichungen vom Regelmass (Drittelsregel, § 71 Abs. 3 BNO) sind demnach massiv. Hinzu kommt, dass die Durchbrüche nicht nur horizontal dominieren, sondern auch bezüglich ihrer Höhe (im Vergleich zur Gesamthöhe der jeweiligen Schrägdächer) und in der seitlichen Schrägansicht (im Vergleich zur Dachfläche) ins Auge stechen. Betrachtet man die Pläne "Ansicht Ost-R-Strasse", 1:100, Plan-Nr. BP.21, vom 11. November 2022 und "Ansicht Nord-U-Weg", 1:100, Plan- Nr. BP.22, vom 11. November 2022) so lässt sich – bei objektivierter Betrachtung – auf jeden Fall nicht davon sprechen, dass die Dachflächen im Sinne von § 71 Abs. 3 BNO vorherrschend bleiben.