BP.22, vom 11. November 2022 verwendet), wobei (zu Recht) ausser Frage steht , dass die erwähnten Dachdurchbrüche (Gauben) unter die in § 71 Abs. 3 BNO genannten "Dachaufbauten, Dachterrassen und Dachfenster" fallen. Beim strassenseitigen Schrägdach auf dem südlichen Gebäudeteil machen die erwähnten Dachdurchbrüche nicht – wie in der Regel gefordert – maximal 1/3, sondern fast 3/4 der darunter liegenden Fassadenlänge und beim gassenseitigen Schrägdach auf dem nordwestlichen Gebäudeteil rund 2/3 aus. Die Abweichungen vom Regelmass (Drittelsregel, § 71 Abs. 3 BNO) sind demnach massiv.