Das Projekt sieht auf dem südlichen resp. dem nordwestlichen Gebäudeteil je ein strassen- resp. gassenseitiges Schrägdach vor. Aus den Projektplänen zeigt sich, dass die erwähnte Drittelsregelung (§ 71 Abs. 3 BNO) bei diesen Schrägdächern nicht annähernd eingehalten ist. Die beiden Schrägdächer werden je durch eine grosse Gaube (mit verglasten Türflügeln, weiteren türhohen Fenstern sowie Terrasse / Balkon) und durch zwei kleinere Gauben (je mit Fenster) durchbrochen (der Begriff "grosse Gaube" und "kleine Gaube" wird ausdrücklich im Plan "Ansicht Nord-U-Weg", 1:100, Plan-Nr.