4.2. Die BNO regelt in § 71 BNO die "Schrägdächer" (siehe Randtitel zu § 71 BNO). Die Bestimmung steht im Kapitel 4 "Schutzvorschriften" / 4.1 "Orts- bild- und Denkmalschutz" der BNO (§§ 69 – 74 BNO). § 71 BNO, hält in Abs. 3 fest: "Die Gesamtlänge von Dachaufbauten, Dachterrassen und Dachfenstern ist so zu beschränken, dass die Dachfläche vorherrschend bleibt. Sie darf in der Regel 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten." Die dargelegte Bestimmung ist zu unterscheiden von § 24 Abs. 1bis BauV, - 24 -