3.4. Soweit die Vorinstanz vorsorglich Erörterungen zur Frage macht, ob eine fassadenbündige Anordnung von (verkleinerten) Attikageschossen zur Strasse hin zulässig wären, ist darauf an sich nicht weiter einzugehen. Die Ausführungen ändern nichts daran, dass das Vorhaben – so wie es projektiert ist – aufgrund der Geschossigkeit (fünf anstatt maximal vier Vollgeschosse) nicht bewilligungsfähig ist. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz angesprochene fassadenbündige Anordnung mit Blick auf die Einschätzung der kantonalen Fachstelle (aus Ortsbildschutzgründen) heikel sein dürfte.