2022, Erw. 5.2.3). Von Dachgeschossen im Sinne von § 24 BauV kann beim jeweils obersten Geschoss des nordöstlichen und nordwestlichen Gebäudeteils ebenfalls keine Rede sein. Da der nordöstliche und der nordwestliche Gebäudeteil somit je fünf Vollgeschosse aufweisen, in der Zentrumszone Z4 jedoch nur vier Geschosse zulässig sind (siehe § 6 Abs. 1 BNO; oben Erw. II/2.1), erweist sich das Vorhaben als nicht bewilligungsfähig.