Dabei lässt sich feststellen, dass der nordöstliche und der nordwestliche Gebäudeteil je über fünf Vollgeschosse verfügen, da das jeweils oberste Geschoss dieser Gebäudeteile die in § 25 Abs. 1 und 1bis BauV für Attikageschosse verlangten Parameter nicht einhalten. Die Möglichkeit eines Flächentransfers von nicht realisierter Attikafläche (des südlichen Gebäudeteils) auf andere – bezüglich der Frage der Geschossigkeit separat zu beurteilende – Gebäudeteile sieht § 25 BauV zudem nicht vor (siehe analog auch Leitentscheid des Regierungsrats RRB 2022-000950 vom 16. August - 23 -