Von der äusseren (optischen) Erscheinung her ist die Baute somit als im Sinne von Ziffer 6.1, Anhang 1 BauV als in drei (mit dem Treppenhaus allenfalls sogar in vier – wobei das Treppenhaus nachfolgend ausgeblendet wird) verselbständigte Gebäudeteile und damit als gestaffelt einzustufen, weshalb die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil separat zu ermitteln ist. Dabei lässt sich feststellen, dass der nordöstliche und der nordwestliche Gebäudeteil je über fünf Vollgeschosse verfügen, da das jeweils oberste Geschoss dieser Gebäudeteile die in § 25 Abs. 1 und 1bis BauV für Attikageschosse verlangten Parameter nicht einhalten.