3.3. Die Vorinstanz legte zwar eingehend dar, weshalb die geplante Baute organisatorisch und funktional ein einzelnes Gebäude sei. Mit der Frage, ob die verschiedenen Gebäudeteile im Sinne von Ziffer 6.1, Anhang 1 BauV gestaffelt sind und die Anzahl Vollgeschosse deshalb für jeden Gebäudeteil separat zu ermitteln ist, setzte sie sich dagegen nur am Rande auseinander, indem sie ausführte, die Gebäudeteile wiesen zwar unterschiedliche Dachformen und Höhen auf; dies sei nebst der Gestaltung jedoch vornehmlich dem Rücksprung des verkleinerten Dachgeschosses geschuldet.