zu § 49). Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs- oder Breitseite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung der Grundfläche frei (§ 25 Abs. 1bis BauV). Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig (§ 25 Abs. 2 BauV).