Eine Staffelung könne etwa vorliegen bei markant unterschiedlichen Gebäudeformen, Proportionen oder versetzter Anordnung der verschiedenen Gebäudeteile (AGVE 2009, S. 153, Erw. 2.2.2; Erläuterungen des BVU zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR], Version 3.1 [Juni 2012 / Januar 2024], S. 138 [Rz. 580]). Namentlich ist aber vor Augen zu halten, dass – im Unterschied zu § 12 Abs. 3 ABauV – Ziffer 6.1, Anhang 1 BauV auch auf Bauten zur Anwendung kommt, welche nicht in einer Hanglage erstellt werden.