Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen."). Das Verwaltungsgericht hielt zu jener Bestimmung fest, eine "Staffelung" liege vor, wenn der betreffende Bauteil oder -körper sich in einem gewissen Masse optisch verselbständigt habe. Massgebend müsse demnach das äussere Erscheinungsbild einer Baute sein (vgl. AGVE 2009, S. 153, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen; CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 35 zu § 49). Eine Staffelung könne etwa vorliegen bei markant unterschiedlichen Gebäudeformen, Proportionen oder versetzter Anordnung der verschiedenen Gebäudeteile (AGVE 2009, S. 153, Erw.