3.2. Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dachund Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt (§ 16 BauV i.V.m. Ziffer 6.1, Anhang 1 BauV). Der Begriff der Staffelung fand sich auch im früher geltenden § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) ("Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.").