Es sei denn auch vorgesehen, dass die fraglichen Parzellen vereinigt würden. Das Attikageschoss werde auf dem Gebäude angeordnet, weise eine zulässige Fläche auf und sei auf der Südseite um mindestens das Mass seiner Höhe zurückversetzt (Vorakten, act. 7). Hinsichtlich der Anordnung der Fläche des Attikas gelangte der Stadtrat zum Schluss, dass diese die Nachbarschaft nicht übermässig beeinträchtige. Jedenfalls sei die Liegenschaft u.a. der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht wesentlich mehr betroffen als bei einer Satteldachlösung (vgl. Vorakten, act. 7 f.). - 20 -