Der geplante Neubau erstrecke sich zwar über mehrere Parzellen. Betrachte man die innere Organisation, zeige sich, dass es sich funktional um ein Gebäude mit durchgehenden Geschossen und einer Erschliessung handle. Die äussere Gliederung und Gestaltung diene allein der baulichen Einordnung in das bestehende Ensemble. Zudem sei der Bauherrschaft beizupflichten, dass die Parzellengrenzen ohne Zutun der Baubewilligungsbehörde jederzeit geändert oder aufgehoben werden könnten. Die Parzellierung könne daher ebenfalls nicht massgebend für die Berechnung und Anordnung des Attikageschosses sein. Es sei denn auch vorgesehen, dass die fraglichen Parzellen vereinigt würden.