3.1.3. Die Beschwerdegegnerin stellt mit der Vorinstanz in Abrede, dass der nördliche Baukörper unzulässigerweise fünfgeschossig sei. Aus den Vorschriften zu den Ensembleschutzzonen ergebe sich nicht, dass effektiv Einzelbauten erstellt werden müssten. Gegenstand der Ensembleschutzzonen sei das Ortsbild, also das Äussere von Bauten, hingegen nicht die innere Gebäudeaufteilung. Beim Bauvorhaben handle es sich nicht um "zusammengebaute Gebäude". Ein Verstoss gegen die Anordnungsvorschriften (§ 25 Abs. 1bis BauV) sei im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich. Eine übermässige Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke liege nicht vor.