Es spreche nichts dagegen, dieses fassadenbündig auf dem blau-grauen und grünen Hausteil zu platzieren (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8). Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass, selbst wenn das Gebäude als drei zusammengebaute Bauten angesehen würde, Attikageschosse dennoch nicht unzulässig wären. Zum einen zeige die Berechnung einzelfallweise hinsichtlich deren Grösse in etwa ein ähnliches Bild wie wenn – wie vorliegend – eine Gesamtberechnung erfolge. Zum andern wäre auch eine fassadenbündige Anordnung zur Strasse hin, die wiederum – frontal betrachtet – eine fünfgeschossige Baute suggeriere, grundsätzlich nicht ausgeschlossen.