Bereich des Gebäudes situiert und der gesamte südwestliche Teil sei freigehalten worden. Es sei damit auf einer Gebäudeseite (Süden) weit mehr als das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt und klar verkleinert, weshalb auch diese Voraussetzung für die Annahme eines Attikageschosses erfüllt sei (angefochtener Entscheid, S. 7). Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch, dass die Anordnung des Attikageschosses zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften führe. Es spreche nichts dagegen, dieses fassadenbündig auf dem blau-grauen und grünen Hausteil zu platzieren (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8).