Bei der Berechnung der zulässigen 60 % sei es sodann vertretbar, dass der Stadtrat nicht von der Fläche des 3. Obergeschosses ausgegangen sei (da dies wegen der fehlenden Überdachung der Erschliessungsanlage das kleinste Vollgeschoss sei), sondern aus dem Durchschnitt aller Obergeschosse (d.h. ohne das flächenmässig grösste Geschoss, dem EG) das massgebende "normale" Vollgeschoss abgeleitet habe. Das vom Stadtrat berechnete zulässige Mass von 325.3 m2 werde daher mit konkret 322.4 m2 des aufgesetzten Geschosses noch unterschritten. Es sei somit in der betreffenden Grösse zulässig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Im Weiteren sei das Geschoss gänzlich im nördlichen bzw. nordöstlichen