Insgesamt ergebe sich, dass sich das Bauvorhaben nicht in mehrere Einzelbauten aufteilen lasse. Es lägen weder zusammengebaute Häuser vor noch sei von einer Staffelung der Baute auszugehen. Vielmehr handle es sich um einen einzelnen Gesamtgebäudekomplex mit grundsätzlich vier Vollgeschossen, wobei auf den grau-blauen und grünen Gebäudeabschnitten ein zusätzliches Geschoss aufgesetzt sei, welches einerseits mit einem flach geneigten Dach (R-Strasse) und anderseits mit einem Satteldach (U- Weg) ausgestattet sei (angefochtener Entscheid, S. 7).