Baute vom höchsten Punkt der Dachoberfläche (hier First des Attikageschosses beim grünen Hausteil) bis zum tiefsten Punkt lotrecht darunter auf dem massgebenden Terrain (vgl. Ziffer 5.1, Anhang 1 zur BauV) und sei mit 17 m grundsätzlich eingehalten (vgl. § 6 Abs. 1 BNO). Eine Gebäudestaffelung, welche zu einer separaten Beurteilung der einzelnen Hausabschnitte führen würde, sei nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid, S. 6).