Aus den Plänen werde zudem deutlich, dass sich die innere Anordnung der Räumlichkeiten nicht an der äusseren dreiteiligen Fassadengestaltung orientiere. Die Flächen seien vielmehr, insbesondere zwischen dem blau-grauen und dem grünen Hausteil, durchgehend und unabhängig davon angeordnet. Dies zeige sich nicht nur bei den Retailflächen im EG, sondern insbesondere auch bei den Wohnungen im 1. bis 4. OG, deren einzelne Zimmer z.T. auf beide Hausabschnitte verteilt seien (angefochtener Entscheid, S. 6).