Abgesehen davon sei die Anordnung der Attikafläche vorliegend nicht frei wählbar, da das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin (Parzelle Nr. aaa) durch den Neubau übermässig beeinträchtigt werde (§ 25 Abs. 1bis BauV) (vgl. Beschwerde, S. 32). In den weiteren Rechtsschriften hält die Beschwerdeführerin an den Ausführungen in der Beschwerde fest (vgl. Replik, S. 18 f., 28; Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2025, S. 7 f.).