Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe es daher nur subsidiär um die Frage der Anordnung eines Attikageschosses. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob das "Attikageschoss" anhand des gesamten Gebäudekomplexes berechnet und mit den sich daraus ergebenden Massen als Vollgeschoss auf lediglich einem, als fünfgeschossige Einzelbaute in Erscheinung tretenden Baukörper angeordnet werden könne (vgl. Beschwerde, S. 30). - 17 -