Demnach sei die Geschossigkeit separat zu beurteilen (Beschwerde, S. 29, 31 f.). Bei der Ermittlung der Vollgeschosszahl sei auch das Attikageschoss – bzw. die Frage, ob es sich um ein Voll- oder ein Attikageschoss handle – miteinzubeziehen (vgl. Beschwerde, S. 32). Die Möglichkeit eines Flächentransfers von nicht realisierten Attikaflächen auf andere Gebäude oder Gebäudeteile sei in den gesetzlichen Grundlagen im Übrigen nicht vorgesehen. Ein entsprechender Transfer sei nicht zulässig (Beschwerde, S. 32).