ferner S. 30 f.). Anhang 1 BauV lasse sich sodann entnehmen, dass bei zusammengebauten Gebäuden oder bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt seien, die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt werde. Vorliegend liege zufolge der unterschiedlichen Höhen sowie der räumlich verschiedenen Anordnung klarerweise eine Staffelung vor. Auch handle es sich um zusammengebaute Gebäude mit unterschiedlicher Gestaltung. Demnach sei die Geschossigkeit separat zu beurteilen (Beschwerde, S. 29, 31 f.).