Andernfalls könnten mit optisch aufgetrennten Grossbauten die Schutzvorschriften unterlaufen werden. Und selbst wenn der Hintergrund der (optischen) Einzelbauten nicht auf die Ensembleschutzbestimmungen zurückzuführen wäre, müsste – zumindest in einem (wie vorliegend) sensiblen Bereich – auf das Erscheinungsbild und könne nicht auf rein organisatorische oder funktionale Aspekte (welche nicht sichtbar oder sonst wie erkennbar seien) abgestellt werden (vgl. Beschwerde, S. 28 f.; ferner S. 30 f.).