Anders zu argumentieren bedeute, dass die gleichen Ensemblevorschriften für das eine Argument (nur dann genügende Einpassung, wenn es sich um Einzelbauten handle) rein nach optischen Gesichtspunkten, für das andere aber (Geschossigkeit) nach rein funktionalen Kriterien zu interpretieren wären, was nicht begründbar und willkürlich sei. Die Beurteilung der Einpassung habe für jeden optisch als solchen wahrnehmbaren einzelnen Baukörper zu erfolgen. Andernfalls könnten mit optisch aufgetrennten Grossbauten die Schutzvorschriften unterlaufen werden.