Wenn die Ensembleschutzvorschriften so auszulegen seien, dass ein "grosser Gebäudekomplex" nur dann erstellt werden könne, wenn er den Eindruck von Einzelbauten vermittle, müssten diese Einzelbauten selbstverständlich auch gemäss den Ensemblevorschriften ausgeführt werden. Anders zu argumentieren bedeute, dass die gleichen Ensemblevorschriften für das eine Argument (nur dann genügende Einpassung, wenn es sich um Einzelbauten handle) rein nach optischen Gesichtspunkten, für das andere aber (Geschossigkeit) nach rein funktionalen Kriterien zu interpretieren wären, was nicht begründbar und willkürlich sei.