Die Vorinstanz halte fest, dass aufgrund der Einpassungsvorschriften nur Einzelbauten zulässig seien, die Geschossigkeit aber aufgrund des gesamten "grossen Gebäudekomplexes" beurteilt werden könne, mit der Folge, dass der "Eindruck einer 5-geschossigen Baute" entstehe, obwohl in der massgebenden Zentrumszone Z4 keine fünfgeschossigen Bauten zulässig seien (Beschwerde, S. 27 f.). Wenn die Ensembleschutzvorschriften so auszulegen seien, dass ein "grosser Gebäudekomplex" nur dann erstellt werden könne, wenn er den Eindruck von Einzelbauten vermittle, müssten diese Einzelbauten selbstverständlich auch gemäss den Ensemblevorschriften ausgeführt werden.