Demnach müsste die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es jedoch angezeigt, die Geschossigkeit und die bei den Schrägdächern vorgesehenen Dachdurchbrüche bereits hier zu behandeln, da diese Punkte bereits in den Planunterlagen ins Auge stechen und zudem (ohne Augenschein) anhand der Akten beurteilt werden können. 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der nördliche Baukörper (auf Parzelle Nr. ccc und auf einem westlichen Teil der Parzelle Nr. ddd) trete nicht nur - 16 -