II/4.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus lässt sich auch nicht davon sprechen, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Augenscheinsverhandlung und Neubeurteilung von vornherein einen formalistischen Leerlauf darstellte. Das Interesse an einer beförderlichen Erledigung der Angelegenheit liegt ohnehin nicht auf Seiten der in erster Linie von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführerin, sondern auf derjenigen der bauwilligen Beschwerdegegnerin. Eine Heilung der Gehörsverletzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt daher nicht in Betracht.