Daran ändert nichts, dass sich aufgrund der Gemeindeautonomie auch die Vorinstanz bei der Überprüfung teilweise zurückzuhalten hat – wobei diese Zurückhaltung vorliegend zu relativieren ist, da die Stadt Q._____ ein Ortsbild von nationaler Bedeutung hat und an den in ISOS definierten Schutzgrad (im vorliegenden Bereich: Erhaltungsziel A) gebunden ist, was die Gemeindeautonomie einschränkt (vgl. zum Ganzen etwa AGVE 2008, S. 153, Erw. II/3.7.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.405 vom 14. Januar 2025, Erw. II/4.4.1, WBE.2022.377 vom 17. Juli 2024, Erw. II/4.2 mit Hinweisen).