2.4.2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend als gravierend einzustufen. Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt zwar frei überprüfen, jedoch steht ihm nur die Rechtskontrolle und keine Kontrolle der Angemessenheit zu (siehe oben Erw. I/2; § 55 Abs. 1 und 3 VRPG). Im Vergleich zur Vorinstanz (vgl. § 52 VRPG) ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts eingeschränkt. Daran ändert nichts, dass sich aufgrund der Gemeindeautonomie auch die Vorinstanz bei der Überprüfung teilweise zurückzuhalten hat – wobei diese Zurückhaltung vorliegend zu relativieren ist, da die Stadt Q.__