Nach dem Gesagten wäre eine Augenscheinsverhandlung durch die Vorinstanz unumgänglich gewesen. Indem die Vorinstanz darauf verzichtet hat, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 KV) verletzt.