Zum anderen vermöchten auch notorische Erkenntnisse den erforderlichen Augenschein nicht zu ersetzen. Anlässlich des Augenscheins wären nämlich nicht nur die Örtlichkeiten und die Umgebung zu besichtigen gewesen, sondern es hätte(n) vor Ort auch das Bauprojekt (u.a. anhand der Baugespanne) ermittelt, die Vertreter der kantonalen Fachstelle und des Stadtrats zur (unterschiedlich beurteilten) Einordnung befragt (siehe oben) und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden müssen.