Ein Augenschein hätte sich vorliegend im Übrigen umso mehr aufgedrängt, weil die von der Vorinstanz beigezogene kantonale Fachstelle (BVU, Abteilung Raumentwicklung, Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung Ost) zum Fazit gelangt war, dass das Bauvorhaben nur in Teilen mit den Bestimmungen der Ensembleschutzzonen (gemäss § 32 BNO) und den Schutzzielen gemäss Anhang I BNO vereinbar ist. Insbesondere beim nördlichen Gebäudeteil an der R-Strasse erachtete die Fachstelle die Höhenwirkung der nördlichen Brandmauer durch das fassadenbündige Attikageschoss sowie - 14 -